Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 4 Angaben über die genutzten Flächen Es sind Angaben zu machen über: a. das Herkunftsland und die geografische Lage des Anbauorts der eingesetzten Rohstoffe; b. die Nutzung der Fläche zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Zeitpunkt des Anbaus der Rohstoffe.