Der Steueranteil nach Artikel 18 Absatz 1quater100 MinöStG wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.
Art. 57a – Art und Umfang
Art. 57a
Art und Umfang
- 100 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst.
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.02.2026
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Art. 57a Art und Umfang Der Steueranteil nach Artikel 18 Absatz 1quater Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst. MinöStG wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag
- SR-Nummer
- SR 641.611
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.11.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht