Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück.
2
Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 6 Beweissicherung 1 Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück. 2 Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen / 2. Abschnitt: