Lagerfirmen, die im Auftrag und unter der Verantwortung von zugelassenen Lagerinhabern die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahrnehmen, müssen die Warenbuchhaltungen und Meldungen für jeden zugelassenen Lagerinhaber getrennt erstellen.
Art. 83 – Lagerfirmen
Art. 83
Lagerfirmen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.02.2026
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Art. 83 Lagerfirmen Lagerfirmen, die im Auftrag und unter der Verantwortung von zugelassenen Lagerinhabern die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahrnehmen, müssen die Warenbuchhaltungen und Meldungen für jeden zugelassenen Lagerinhaber getrennt erstellen. 6. Kapitel: Zugelassene Lager / 5. Abschnitt:
- SR-Nummer
- SR 641.611
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.11.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht