Die Abgabeschuld entsteht zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet. Sie wird mit der Entstehung fällig.
Art. 12a – Entstehung der Abgabeschuld
Art. 12a16
Entstehung der Abgabeschuld
- 16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323).
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Abgabeerhebung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 641.81
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht