Für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst wurden und für die nach bisherigem Recht andere Aufbewahrungsfristen als nach neuem Recht gelten, gelten die Aufbewahrungsfristen nach neuem Recht.
Art. 109 – Datenbearbeitung
Art.109
Datenbearbeitung
- Gliederungspfad
- 10. Titel: Schlussbestimmungen 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 109 Datenbearbeitung Für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst wurden und für die nach bisherigem Recht andere Aufbewahrungsfristen als nach neuem Recht gelten, gelten die Aufbewahrungsfristen nach neuem Recht. 10. Titel: Schlussbestimmungen / 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 641.811
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.03.2024
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht