Werden die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt, so muss die Anmeldung (Art. 11b Abs. 1 Bst. d SVAG) für jedes Motorfahrzeug erfolgen.
Art. 34 – Grundsatz
Art. 34
Grundsatz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 34 Grundsatz Werden die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt, so muss die Anmeldung (Art. 11b Abs. 1 Bst. d SVAG) für jedes Motorfahrzeug erfolgen. 2. Titel: Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe / 4. Kapitel: Anmeldung / 1. Abschnitt: Anmeldung bei automatisierter Ermittlung der gefa
- SR-Nummer
- SR 641.811
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.03.2024
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht