Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.
Art. 167e – Untersuchungsmittel der Erlassbehörde
Art. 167e267
Untersuchungsmittel der Erlassbehörde
- 267 Eingefügt durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 167e Eingefügt durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). Eingefügt durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). Untersuchungsmittel der Erlassbehörde Di
- SR-Nummer
- SR 642.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1990
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht