Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.
Art. 72 – Kollektive Kapitalanlagen
Art. 72
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 72 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes. Dritter Teil: Besteuerung der juristischen Personen / Zweiter Titel: Gewinnsteuer / 2. Kapitel: Steuerberechnung / 4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen
- SR-Nummer
- SR 642.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1990
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht