Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.
Art. 21 – Anwendbares Recht
Art. 21
Anwendbares Recht
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.01.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 21 Anwendbares Recht Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung. 4. Abschnitt: V
- SR-Nummer
- SR 642.118.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.04.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht