Art. 72j – Durchführung durch die Kantone
Art. 72j241
- 241 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (AS 2009 1515; BBl 2007 7993 8009). Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 72j Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (AS 2009 1515; BBl 2007 7993 8009). Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, mit Wirkung seit 1. Jan. 202
- SR-Nummer
- SR 642.14
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1990
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht