Art. 72m – Durchführung durch die Kantone
Art. 72m244
- 244 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (AS 2011 3259; BBl 2005 575). Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 72m Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (AS 2011 3259; BBl 2005 575). Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). E
- SR-Nummer
- SR 642.14
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1990
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht