Artikel 7 Absatz 1ter ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
Art. 78a – Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
Art. 78a269
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
- 269 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
- Gliederungspfad
- Achter Titel: Schlussbestimmungen 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 78a Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4). Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4). K
- SR-Nummer
- SR 642.14
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1990
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht