Die GloBE-Mustervorschriften sind unter Vorbehalt von Absatz 2 direkt für die internationale Ergänzungssteuer und sinngemäss für die schweizerische Ergänzungssteuer anwendbar.
Nicht anwendbar sind:
Artikel 9.3.5 der GloBE-Mustervorschriften;
für die schweizerische Ergänzungssteuer: Artikel 6.4 der GloBE-Mustervorschriften.
Die GloBE-Mustervorschriften sind insbesondere nach Massgabe der zugehörigen Kommentare5 und zugehöriger Regelwerke des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shiftingder Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 auszulegen.
Bei der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften gilt die Schweiz als «Implementing Jurisdiction» im Sinne der GloBE-Mustervorschriften.
Der automatische Austausch der GIR zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat erfolgt nach:
der Multilateralen Vereinbarung vom 28. August 20256 der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion-Erklärungen (GloBE-Vereinbarung);
anderen völkerrechtlichen Verträgen, die einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte vorsehen.
Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags.