Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 27 Fälligkeit 1 Artikel 161 Absätze 1 und 2 DBGSR 642.11 über die Fälligkeit der Steuer ist nicht anwendbar. SR 642.11 2 Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit Ablauf der Fristen nach Artikel 20 Absatz 1 für die Ergänzungssteuererklärung fällig. 8. Kapitel: Verfahrensrecht / 7. Abschnitt: F