Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sowie den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ihre Daten im Informationssystem GIR bearbeiten.
Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in:
das zentrale Verzeichnis GIR;
die GIR einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind.
Die Kantone dürfen die Daten, von denen sie aufgrund dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern zu erfüllen.
Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten des Informationssystems GIR, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, bearbeiten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Sie kann diese Daten verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
Sie kann Statistiken über die GIR erstellen und publizieren.