Die Steuer ist auf den einzelnen gemäss Artikel 6 Absatz 2 VStG steuerbaren Geldgewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zu berechnen; sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu entrichten.
Art. 41b – Geldgewinne
Art. 41b78
- 78 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018 (AS 2018 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 161).
- Gliederungspfad
- Erster Titel: Steuererhebung Dritter Abschnitt: Steuer auf Gewinnen aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (Art. 6 VStG) III. Steuerentrichtung: Bescheinigung 2. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung a. Geldgewinne
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 41b Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018 (AS 2018 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 161). Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018 (AS 2018 5155). Fassung gemäss
- SR-Nummer
- SR 642.211
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.1966
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht