Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 VStG) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
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Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 7 1 Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 VStG) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen. 2 Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen. Erster Titel: Steuererhebung / Erster Abschnitt: Al