Die Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch stellen der zuständigen Abteilung der ESTV die zu übermittelnden Informationen fortlaufend, spätestens aber innerhalb folgender Fristen zu:
bei Vorliegen eines Steuervorbescheids: 60 Tage nach Erteilung des Steuervorbescheids;
in den übrigen Fällen: 60 Tage nach rechtskräftiger Veranlagung des Sachverhalts.