Gruppenersuchen nach Artikel 3 Buchstabe c StAhiG sind zulässig für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit seit dem 1. Februar 2013 betreffen.
2
Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 2 Gruppenersuchen 1 Gruppenersuchen nach Artikel 3 Buchstabe c StAhiG sind zulässig für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit seit dem 1. Februar 2013 betreffen. 2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens. 2. Abschnitt: Informationsaustau