Die Bundesversammlung genehmigt alle Änderungen des anwendbaren Abkommens mit einfachem Bundesbeschluss. Erfüllt eine Änderung die Voraussetzungen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung, so untersteht der Genehmigungsbeschluss dem fakultativen Referendum.
Art. 29 – Änderung des anwendbaren Abkommens
Art. 29
Änderung des anwendbaren Abkommens
- Gliederungspfad
- 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
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Art. 29 Änderung des anwendbaren Abkommens Die Bundesversammlung genehmigt alle Änderungen des anwendbaren Abkommens mit einfachem Bundesbeschluss. Erfüllt eine Änderung die Voraussetzungen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung, so untersteht der Genehmigungsbeschluss d
- SR-Nummer
- SR 654.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.06.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht