SR 1–9 Landesrecht Nationale SR-Systematik · Bundesrecht, Bundesgesetze und Verordnungen. Bundesgesetze Verordnungen
Art. 8 – Vernichtung der Daten Artikel Verknüpfungen Kommentare Tag vorschlagen Änderungen überwachen Zu Dossier hinzufügen Private Tags zuordnen Zu Favoriten hinzufügen Kontingente vergleichen Änderungen überwachenWählen Sie ausdrücklich, ob dieses Rechtsziel persönlich oder im gemeinsamen Team-Arbeitsbereich überwacht werden soll. Monitoring-Center öffnenSchliessen Dossier auswählenWählen Sie das persönliche Dossier für diesen Inhalt. AbbrechenHinzufügen Private TagsDiese Zuordnung ist nur für Sie sichtbar. Privaten Tag erstellenAbbrechenZuordnung speichern Art. 8Vernichtung der Daten(Art. 18 Abs. 4 Bst. d ALBAG)Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat. Vorheriger ArtikelArt. 7 – Kategorien der bearbeiteten PersonendatenNächster ArtikelArt. 9 – Anträge auf Aussetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte mit einem Partnerstaat Erlass-Kontext SR 654.11 · ALBAV · Verordnung · Verordnung vom 29. September 2017 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAV) Gliederungspfad Sprache Deutsch (de) Datenstand 01.11.2024 Verfügbare Sprachversionen Deutschde Françaisfr Italianoit Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden. Sie() Community Public Bewertungskategorien
Art. 8Vernichtung der Daten(Art. 18 Abs. 4 Bst. d ALBAG)Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.
Art. 8Vernichtung der Daten(Art. 18 Abs. 4 Bst. d ALBAG)Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.