Ein Revisionsbegehren nach Artikel 40 Absatz 1 ist der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erlassen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich einzureichen. Es hat den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Begehrens darzutun; im Übrigen findet Artikel 21 Absatz 1 letzter Satz Anwendung. Diese Fristen gelten auch für die Ersatzbehörden.
Art. 41 – Revisionsbegehren
Art. 41
Revisionsbegehren
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Rechtsmittel
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 41 Revisionsbegehren Ein Revisionsbegehren nach Artikel 40 Absatz 1 ist der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erlassen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich einzur
- SR-Nummer
- SR 661.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.08.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht