Die rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung über die Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe ist für die Strafbehörden verbindlich.
Der Erlass einer Strafverfügung und die Überweisung an die Strafverfolgungsbehörde unterbleiben, bis über die Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung vorliegt.
Die Kantone sorgen dafür, dass auch die Widerhandlungen landesabwesender Ersatzpflichtiger, denen eine Vorladung nicht zugestellt werden kann oder die dieser Vorladung keine Folge geben, verfolgt und beurteilt werden können. Fehlen entsprechende Vorschriften, so sind die Artikel 32 und 148 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193471 ber die Bundesstrafrechtspflege72 sinngemäss anwendbar.