Wird die rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist gemahnt.
Art. 33 – Mahnung
Art. 33108
Mahnung
- 108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707).
- Gliederungspfad
- Sechster Abschnitt: Bezug der Ersatzabgabe
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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- SR-Nummer
- SR 661
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.06.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht