Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe zu hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 40 – Abgabebetrug
Art. 40125
Abgabebetrug
- 125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707).
- Gliederungspfad
- Achter Abschnitt: Strafbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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- SR-Nummer
- SR 661
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.06.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht