Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.
Art. 46 – Befreiung von kantonalen Stempelabgaben
Art. 46
Befreiung von kantonalen Stempelabgaben
- Gliederungspfad
- Zehnter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 46 Befreiung von kantonalen Stempelabgaben Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben. Zehnter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 661
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.06.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht