Wird die Schlussverfügung rechtskräftig oder wird sie durch einen Beschwerdeentscheid ganz oder in Bezug auf die Übergabe der Daten bestätigt, so übermittelt die ESTV dem IRS die ersuchten Kontodaten. Die Unterlagen, die es der ESTV gestatten, den US-Status der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers und die Nutzungsberechtigung zu überprüfen, werden nicht übermittelt.
Die ESTV weist den IRS auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 26 des Abkommens vom 2. Oktober 19966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen hin.
Sie informiert den IRS über die Anzahl Fälle, in denen keine Amtshilfe gewährt wird.