Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des FATCA-Abkommens zu verstehen; dies betrifft namentlich die folgenden, in Artikel 2 Absatz 1 des FATCA-Abkommens definierten Begriffe:
Finanzinstitut (Ziff. 7);
schweizerisches Finanzinstitut (Ziff. 13);
rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut (Ziff. 15);
nichtteilnehmendes Finanzinstitut (Ziff. 17);
ausländischer meldepflichtiger Betrag (Ziff. 8);
neues Konto (Ziff. 19);
US-Konto (Ziff. 20);
FFI-Vertrag (Ziff. 23);
US-Person (Ziff. 26);
US-TIN (Ziff. 31).
Macht ein schweizerisches Finanzinstitut von seiner Wahlmöglichkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 Gebrauch, so sind die von der Wahl betroffenen und in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinne der Definitionen in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums zu verstehen.