(Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
Das
BAZG
kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.