Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin muss Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlagerbewilligung haben, namentlich Änderungen der Bauten, der Anlagen oder der Installationen, vorgängig melden.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 32 Meldung von Änderungen Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin muss Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlagerbewilligung haben, namentlich Änderungen der Bauten, der Anlagen oder der Installationen, vorgängig melden. 3. Kapitel: Besteuerung / 4. Abschnitt: Steuerlager