Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 70 Statistiken 1 Das BAZG kann die Angaben über versteuerte Spirituosen zu statistischen Zwecken verwenden. 2 Es kann die Statistiken veröffentlichen. 5. Kapitel: Statistiken, Gebühren und Zinsen