Das BAZG führt ein öffentliches Register der Inhaber von Bewilligungen nach den Artikeln 32 und 34.
Art. 72 – Ethanolregister
Art. 72134
- 134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).
- Gliederungspfad
- Zehnter Abschnitt: Organisation I. Verwaltungsbehörden 3. Ethanolregister
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2024
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Art. 72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). Das BAZG führt ein öffentliches Register der Inhaber von Bewilligung
- SR-Nummer
- SR 680
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.1932
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht