Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 1998116 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.