Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198344 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196645 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.46