Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.
Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. Keiner Grundlage im Richtplan bedürfen insbesondere Vorhaben für die Nutzung erneuerbarer Energien ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt, auch wenn es sich dabei um Anlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 201636 (EnG) handelt.37
Vorhaben für die Nutzung erneuerbarer Energien können unabhängig von der Festlegung eines Gebiets oder einer Gewässerstrecke nach Artikel 8b des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 10 Absatz 1 EnG geplant und bewilligt werden.38