Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Eingaben an die Schätzungskommission sind mindestens mit den für die Zustellung an die Gegenparteien nötigen Doppeln einzureichen.
Art. 111 – Parteieingaben
Art. 111109
- 109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
- Gliederungspfad
- Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen III. Parteieingaben
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2021
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Art. 111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Eingaben an die Schätzungskommission
- SR-Nummer
- SR 711
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.06.1930
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht