Für Abgeltungen sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind.
Für Abgeltungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind anrechenbar die Kosten für:
die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung;
die Ausführung und Umsetzung;
den Landerwerb, die Dienstbarkeiten sowie für die formelle und materielle Enteignung;
die Vermarkung.
Nicht anrechenbar sind insbesondere:
anfallende Gebühren;
Kosten, die auf Schadenverursacher überwälzt werden können;
Kosten für die Schaffung erheblicher Mehrwerte, die unabhängig vom Hochwasserschutz durch die Massnahme entstehen;
Kosten für Massnahmen, die den Nationalstrassen eine Verbesserung des Hochwasserschutzes bringen und die durch die Kostenbeteiligung des Bundesamtes für Strassen bereits gedeckt sind;
Kosten für administrative Aufwendungen.