Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
die zu erreichenden strategischen Programmziele;
die Leistung des Kantons;
die Beitragsleistung des Bundes;
das Controlling;
die Rückforderung der globalen Abgeltung bei mangelhafter Erfüllung und Zweckentfremdung durch den Kanton.
Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre.
Das BAFU erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.