Wer eine Stauanlage in Betrieb beziehungsweise wieder in Betrieb nehmen will, braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
Das Bewilligungsgesuch muss alle Angaben enthalten, welche für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind.
Die Aufsichtsbehörde beurteilt die Angaben der Gesuchstellerin und kontrolliert, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, verfügt sie Auflagen für die Inbetriebnahme und den Betrieb.