Durch die Konzession werden die Privatrechte Dritter und die früheren Konzessionen nicht berührt.
Art. 45 – Im Allgemeinen
Art. 4565
- 65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2026
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- SR-Nummer
- SR 721.80
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.12.1916
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht