Werden mehrere Kantone durch die Verleihung berührt, so ist das Verfahren in jedem nach dessen Vorschriften durchzuführen.
Die Anstände, die hieraus entstehen, entscheidet das Departement.103
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Art. 61 1 Werden mehrere Kantone durch die Verleihung berührt, so ist das Verfahren in jedem nach dessen Vorschriften durchzuführen. 2 Die Anstände, die hieraus entstehen, entscheidet das Departement. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 I