Die Kantone regeln im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.
Soweit das Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Bestimmungen bedarf, sind die Kantone zu ihrem Erlass verpflichtet. …110 Sie können auf dem Verordnungswege erlassen werden.
Hat ein Kanton die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.