Der mit der Änderung vom 16. Juni 2017 festgelegte Verteilschlüssel nach Artikel 37a Absatz 1 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für den gesamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Zeitraum, über den der Verteilschlüssel eingehalten werden muss.
Art. 41c – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017
Art. 41c96
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017
- 96 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).
- Gliederungspfad
- 4. Titel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 41c Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017 Der mit de
- SR-Nummer
- SR 725.116.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.03.1985
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht