Das Agglomerationsprogramm wird aufgrund des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und des Stands der Umsetzung beurteilt.
Massgebend für die Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sind die Massnahmen, die von den am Prüfverfahren beteiligten Bundesämtern als A-und B-Massnahmen eingestuft wurden. Der Nutzen des Agglomerationsprogramms ergibt sich aus dessen Gesamtwirkung. Diese wird aufgrund der Bausteine nach Artikel 2, der Kohärenz nach Artikel 6 und der Wirkungsziele nach Artikel 17d Absatz 2 MinVG beurteilt.
Massgebend für die Beurteilung des Stands der Umsetzung sind die A-Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung der vorletzten Generation.
Umfasst ein Agglomerationsprogramm ein Paket von Kleinmassnahmen, so wird zusätzlich zum Kosten-Nutzen-Verhältnis und zum Stand der Umsetzung die Qualität der Konzeption nach folgenden Kriterien beurteilt:
systematische Einbindung der Kleinmassnahmen in die Gesamtverkehrsplanung;
Wirkung des Pakets auf das Agglomerationsprogramm.13