Die zuständige kantonale Behörde muss das Agglomerationsprogramm für die Einreichung beim Bund freigegeben haben.
Art. 8 – Kantonale Freigabe des Agglomerationsprogramms
Art. 8
Kantonale Freigabe des Agglomerationsprogramms
- Gliederungspfad
- 1a. Abschnitt: Anforderungen an Agglomerationsprogramme
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 8 Kantonale Freigabe des Agglomerationsprogramms Die zuständige kantonale Behörde muss das Agglomerationsprogramm für die Einreichung beim Bund freigegeben haben. 1a. Abschnitt: Anforderungen an Agglomerationsprogramme
- SR-Nummer
- SR 725.116.214
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.2019
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht