Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt nach Anhörung der interessierten Kreise das Mehrjahresprogramm fest. Dieses enthält eine mittelfristige Finanzplanung und legt die Schwerpunkte nach Artikel 37a Absatz 3 MinVG fest.7
Das Mehrjahresprogramm legt für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen nach den Artikeln 37d, 37e und 37f Buchstaben b–e MinVG Höchstsätze zwischen 40 und 80 Prozent der anrechenbaren Kosten fest, soweit der Höchstsatz nach Artikel 4 Absatz 1 VFAL8 auf die Beiträge nach Artikel 37f Buchstabe e MinVG nicht anwendbar ist.9
Die Dauer eines Mehrjahresprogramms beträgt vier Jahre.