Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.
Von diesen Pflichten ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen:14
während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen);
über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen;