Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern;
Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung;
Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung;
Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen.
Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren.