Die Netzbetreiber müssen der Vollzugsstelle vierteljährlich die Menge Elektrizität nach Artikel 19 Absatz 1 EnG melden, die eine Produzentin oder ein Produzent in einer Anlage produziert, die:
weder über ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200838 (StromVV) verfügt; noch
über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung nach Artikel 8 Absatz 5 der Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. März 2008 verfügt.